Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung vom 27. September 2017 im Fairplay Rommelshausen.
Anwesend: siehe Anwesenheitsliste
Ulrich Lang begrüßt die anwesenden Mitglieder und Freunde des Ortsvereins. Er bedankt sich bei den Helferinnen und Helfern an den Wahlständen und den Aktiven, die die Wahlplakate aufgehängt, betreut und nach der Wahl wieder abgehängt haben.
Zur Vorbereitung des Diskussionsthemas hat Christoph Schönleber die wichtigsten Fakten und Inhalte zusammengestellt und die wesentlichen Punkte erläutert. Die von Christoph erstellte Vorlage wird dem Protokoll beigefügt. In diesem Zusammenhang wird auf den Inhalt der Email von Dieter Krauß an die Bundestagskandidatin der SPD, Sybille Mack hingewiesen.
Rechtsgrundlage für die Privilegierung und damit das Bauen im Außenbereich ist § 35 des Bundesbaugesetzbuches (BBauGB) – ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz.
Die Inhalte der Privilegierung werden am Beispiel des Baugesuchs der Gärtnerei Hayler aus Weinstadt, die sich im Gewann „Goldäcker“ auf Markung Rommelshausen ansiedeln möchte, ausführlich diskutiert.
Ziel der Diskussion ist die Frage, ob der Ortsverein Kernen i.R. in Richtung Kreis-, Landes- und Bundesebene initiativ wird, um letztlich eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Zulassung von bauen im Außenbereich zu erreichen.
Die Anwesenden waren sich darin einig, dass der Vorstand auf der Basis von Vorschlägen aus der Reihe der Mitglieder einen Antrag mit dem Ziel einer Änderung des § 35 BBauGB formuliert. Gleichzeitig soll versucht werden, evtl. über die SGK, einen Baurechtsexperten in eine Mitgliederversammlung einzuladen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch eine Stellungnahme der Baurechtsbehörde und des Landwirtschaftsamtes beim Landratsamt hinsichtlich der Position der für die Gemeinde Kernen i.R. zuständigen Genehmigungsbehörden.
Das Thema „Privilegierung“ soll zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden.
In der Sitzung des Gemeinderats am 12.10.2017 wird Bürgermeister Altenberger den Haushaltsplan 2018 einbringen. Die Haushaltsberatungen im Gemeinderat finden am 08.11.2017 statt. Verabschiedet wird der Haushalt 2018 in der letzten Sitzung des Gemeinderats in diesem Jahr am 14.12.2017.
Aus der Reihe der Mitglieder wurden folgende Punkte angesprochen, zu denen Haushaltsanträge gestellt werden könnten:
Die Gemeinderatsfraktion wird sich mit diesen Punkten beschäftigen und evtl. Haushaltsanträge einbringen.
Nach Vorlage des Haushaltplanentwurfs wird in der Fraktion endgültig über Haushaltsanträge entschieden. Außerdem findet am 19.10.2017 ein Treffen der Fraktionsvorsitzenden von SPD, CDU, UFW und OGL statt, um abzuklären, ob es auch in diesem Jahr wieder gemeinsame Haushaltsanträge geben wird.
Es wird ein weiteres Treffen der Fraktion mit den Mitgliedern zum Haushalt 2018 angeregt.
Das schlechte Abschneiden der SPD bei der Bundestagswahl am 24.09.2017 wird sehr ausführlich diskutiert. Folgende Punkte wurden dabei besonders herausgestellt:
Die Anwesenden haben einhellig begrüßt, dass schon am Wahlabend von der Bundesführung der Gang in die Opposition angekündigt wurde.
Wichtig aus der Sicht der Mitglieder ist jetzt eine rasche Aufarbeitung des Wahlergebnisses auf kommunaler und Landesebene.
Protokoll: Vorsitzender:
Hans-Peter Kirgis Ulrich Lang
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Absatz 1: Zulässig, wenn
Absatz 2: Andere Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn
Absatz 3: Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegen insbesondere vor, wenn das Vorhaben
Absatz 4: Ausnahmeregelungen zum Absatz 3 Nr. 1, 2 und 7
Absatz 5: Versuch, den Absatz 1 zu mäßigen und den Rückbau abzusichern
Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
Absatz 6: Außenbereichssatzung für Kommunen
Fazit:
Eigentlich lässt sich bei der derzeitigen Gesetzeslage nur durch strenge Auslegungen des Absatzes 5 (Rückbauverpflichtung) wirksam das dauerhafte Zubauen des Außenbereiches verhindert werden.
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